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| Schenkungen - Meldepflicht |
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Seit 1.8.2008 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer entfallen. Neu ist die Meldepflicht von Schenkungen ab einem bestimmten Betrag. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Regelungen: Welche Schenkungen unterliegen der Meldepflicht?
Die Meldepflicht für Schenkungen gilt bei folgenden Vermögenswerten:
Was unterliegt nicht der Meldepflicht?
Unter welchen sonstigen Voraussetzungen besteht die Meldepflicht? Der Erwerber oder der Geschenkgeber hat im Zeitpunkt des Erwerbes seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; bei juristischen Personen muss sich der Sitz in Österreich befinden; Welche Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es?
Wer sind Angehörige im Sinne der Bundesabgabenordnung?
Wie bestimmt sich der Wert der Schenkung?
Welche Personen sind zur Anzeige verpflichtet?
Wie lange ist die Meldefrist? Binnen 3 Monaten ab dem Erwerb Welches Finanzamt ist zuständig? Jedes Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis In welcher Form hat die Anzeige zu erfolgen? Grundsätzlich auf elektronischem Weg (Finanz Online); wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist: Papierform; Welche Folgen hat eine unterlassene Meldung? Es tritt Beweislastumkehr ein, d.h. der Abgabenpflichtige hat zu beweisen, dass eine Schenkung erfolgt ist. Wird die Schenkung vorsätzlich nicht angezeigt, droht eine Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht gemeldeten Schenkung; eine Selbstanzeige ist nur binnen eines Jahres ab Ende der Meldepflicht möglich; |
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